Reform des Designrechts in der EU

EU-Kommission unterbreitet Vorschläge

© Pixabay

Die europäische Richtlinie über das EU-Geschmacksmuster ist seit 20 Jahren unverändert in Kraft. Dies hat die EU-Kommission veranlasst, über eine Reform nachzudenken. Hierfür hat sie nun Vorschläge unterbreitet. Da sich das System des EU-Geschmacksmusters aber grundsätzlich bewährt hat, sind nur kleinere Änderungen vorgesehen.

Zunächst soll die Terminologie modernisiert und in der Verordnung der Begriff „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ auf „Unionsgeschmacksmuster“ bzw. „EU-Geschmacksmuster“ geändert werden. Eine Änderung zu dem Begriff Design anstelle von Geschmacksmuster, wie sie in Deutschland bereits seit Jahren Anwendung findet, ist offensichtlich nicht vorgesehen.

Um in der Öffentlichkeit auf ein Unionsgeschmacksmuster hinweisen zu können, soll ein Symbol geschaffen werden, das in Anlehnung an das ®-Symbol für eingetragene Marken aus dem Buchstaben „D“ in einem Kreis besteht.

Die Vorschläge der Kommission erweitern zudem die Definition der Begriffe „Erzeugnis“ und „Geschmacksmuster“, so dass der 3D-Druck, das Metaverse und andere technologische Fortschritte in den Anwendungsbereich einbezogen werden. Ein „Erzeugnis“ wird definiert als „jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, ausgenommen Computerprogramme, unabhängig davon, ob er in einem physischen Objekt verwendet wird oder digitale Form annimmt“. Die neue Definition des Begriffs „Geschmacksmuster“ umfasst auch Bewegungen oder sonstige Merkmale, die zur Erscheinungsform eines Geschmacksmusters beitragen.

Ein sensibles Thema war seit langem die sogenannte „Reparaturklausel“ in Bezug auf Ersatzteile für komplexe Erzeugnisse. Eine einheitliche Regelung kennt die bisherige Geschmacksmuster-RL nicht. Sie erlaubt den Mitgliedstaaten aber, bestehende Ausnahmebestimmungen vom Designschutz für Ersatzteile beizubehalten. Voraussetzung ist, dass das Bauelement Teil eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsform das Aussehen des Bauelements abhängt, und dass dieses ausschließlich zum Zweck der Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet wird. In der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ist eine Ausnahme für Ersatzteile als Übergangsbestimmung vorgesehen. Diese Ausnahme soll nun dauerhaft sowohl in der neuen Verordnung als auch der Richtlinie gelten. Der Hersteller oder Verkäufer eines solchen Ersatzteiles kann sich aber nur darauf berufen, wenn er klar und sichtbar über den Ursprung des Erzeugnisses informiert. Täuschungen über die Herkunft aus dem Unternehmen des Originalherstellers müssen also vermieden werden.

Die optionale Möglichkeit für Mitgliedstaaten, nach nationalem Recht ein nicht-eingetragenes Designrecht zu gewähren, wird es nicht mehr geben. Weiterhin bleibt das nicht-eingetragene Geschmacksmuster auf Nachahmungshandlungen beschränkt, zufällige Parallelschöpfungen können nicht untersagt werden.

Zudem schlägt die Kommission vor, die Gebühren des EUIPO für die Registrierung von Geschmacksmustern zu senken. Da auch die Möglichkeit geschaffen werden soll, Designs aus verschiedenen Locarno-Klassen in einer Sammelanmeldung zusammen zu fassen, können insbesondere Kosten durch Sammelanmeldungen mehrerer Designs gesenkt werden.

Bisher handelt es sich nur um Vorschläge. Ob, und wenn ja, in welchem Umfang sie tatsächlich in Kraft treten, ist daher noch offen.

Partner

Patentanwälte Dörner & Kötter

Martin Dörner
Körnerstr. 27
58095 Hagen

Fon: 02331-9163-0
Fax: 02331-9163-90

Patentanwälte Dörner & Kötter